§ 28h SGB IV - Einzugsstellen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) 1Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. 2Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 3Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) 1Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie über die Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsförderungsgesetz; sie erläßt auch den Widerspruchsbescheid. 2Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. 3Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen.
(3) 1Bei Verwendung eines Haushaltsschecks berechnet die Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. 2Sie zieht den sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz ergebenden Gesamtbetrag vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. 3Die Einzugsstelle meldet beim Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger die für die Rentenversicherung sind die Bundesanstalt für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. 4Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der zum Jahresende abgegebenen Meldung schriftlich mit.
(4) 1Bei Verwendung eines Haushaltsschecks leitet die Einzugsstelle die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die zuständige Krankenkasse weiter. 2Sie bescheinigt dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
- 2.die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
(5) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks meldet die Einzugsstelle dem für die Region der Einzugsstelle zuständigen Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich beim Beginn der Beschäftigung den privaten Haushalt mit seinem Namen und seiner Anschrift.