§ 28h SGB IV - Einzugsstellen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) 1Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. 2Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 3Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) 1Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erläßt auch den Widerspruchsbescheid. 2Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. 3Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen.

(3) 1Bei Verwendung eines Haushaltsschecks berechnet die Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. 2Sie zieht den sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz ergebenden Gesamtbetrag vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. 3Die Einzugsstelle meldet beim Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger die für die Rentenversicherung sind die Bundesanstalt für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. 4Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der zum Jahresende abgegebenen Meldung schriftlich mit.

(4) 1Bei Verwendung eines Haushaltsschecks leitet die Einzugsstelle die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die zuständige Krankenkasse weiter. 2Sie bescheinigt dem Arbeitgeber zum Jahresende

  1. 1.
    den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
  2. 2.
    die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(5) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks meldet die Einzugsstelle dem für die Region der Einzugsstelle zuständigen Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich beim Beginn der Beschäftigung den privaten Haushalt mit seinem Namen und seiner Anschrift.

(6) 1Stellen die Einzugsstellen oder die Träger der Rentenversicherung fest, daß eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Beschäftigten und Namen und Anschrift des Arbeitgebers dem für den Beschäftigten örtlich zuständigen Finanzamt mit. 2Werden Mitteilungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt, kann die jeweilige oberste Landesfinanzbehörde des für den Beschäftigten örtlich zuständigen Finanzamts eine andere Landesfinanzbehörde als Empfänger der Mitteilungen bestimmen.

(7) Bei Meldungen nach § 28a Abs. 3a muss die Einzugsstelle den zuständigen Leistungsträger über die Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises informieren und die ihr bekannten, zur Beurteilung der Berechtigung eines weiteren Leistungsbezugs erforderlichen Daten übermitteln.