Art. 16 BayAbfAlG - Genehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbfAlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-2-1-U
(1) Anträge auf Erteilung der Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Deponien im Sinn von § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG sind mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(2) Die Unterlagen müssen die Zeichnungen und Erläuterungen enthalten, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(3) Anträge mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen können abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person innerhalb einer ihr gesetzten Frist die Mängel nicht behoben hat.
(4) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, und die Betroffenen sind zu hören.
(5) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist der antragstellenden Person und den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen.