§ 104 SGG - Aufforderung zur Gegenäußerung

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

1Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. 2Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern. 3Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. 4Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, dass auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht.