§ 18a BerlHGSemester-Ticket

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Zu den Aufgaben der Studentenschaft gehört auch die Vereinbarung preisgünstiger Benutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs für die Studierenden der Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 sowie weiterer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen (Semester-Ticket). Die Teilnahme an der Einführung des Semester-Tickets wird für jede Hochschule vom Allgemeinen Studentenausschuss mit dem nach § 4 ÖPNV-Gesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 390) zuständigen Vertragspartner vereinbart.

(2) Die Vereinbarung setzt ein zustimmendes Votum der Studierenden der jeweiligen Hochschule voraus. Das zustimmende Votum liegt vor, wenn sich eine Mehrheit der Teilnehmenden an einer von der Studentenschaft der jeweiligen Hochschule durchgeführten Urabstimmung oder einer sonstigen Befragung, mindestens aber zehn vom Hundert der eingeschriebenen Studierenden der Hochschule, für die Einführung ausgesprochen hat. Der Abschluss der Verträge obliegt dem Allgemeinen Studentenausschüssen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vereinbarungen nach Absatz 1 erheben die Studentenschaften von allen Studierenden der teilnehmenden Hochschulen Beiträge, die gesondert von den Beiträgen gemäß § 20 auszuweisen sind und nicht der Genehmigung der Hochschulleitung bedürfen. Sie werden für jedes Semester bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig, von den Hochschulen kostenfrei eingezogen, im Rahmen der Zweckbindung treuhänderisch verwaltet und entsprechend den Vereinbarungen nach Absatz 1 und den Satzungsregelungen nach Absatz 4 bewirtschaftet und abgeführt.

(4) Studierende, denen der Erwerb des Semester-Tickets während des Beitragszeitraums nicht zuzumuten ist, werden auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung befreit; ihnen werden die Beiträge gemäß Absatz 3 Satz 1 erstattet. Befreiungsgründe, Antrags- und Erstattungsverfahren legt die Studentenschaft im Einvernehmen mit dem Vertragspartner nach Absatz 1 durch Satzung fest.