§ 359 ZPO - Inhalt des Beweisbeschlusses
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Der Beweisbeschluss enthält:
- 1.die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
- 2.die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
- 3.die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.