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§ 359 ZPO - Inhalt des Beweisbeschlusses

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Der Beweisbeschluss enthält:

  1. 1.
    die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
  2. 2.
    die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
  3. 3.
    die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.