§ 358a ZPO - Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
- 1.eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
- 2.die Einholung amtlicher Auskünfte,
- 3.eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
- 4.die Begutachtung durch Sachverständige,
- 5.die Einnahme eines Augenscheins.