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§ 1 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Wahlprüfungsgesetz 
Amtliche Abkürzung
WahlprüfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-2

§ 1 Abs. 1: GG 100-1

(1) Über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundestag.

(2) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich, daraus ergebenden Folgerungen festzustellen.