§ 1 G 10GAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- G 10GAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 190-2
(1) Zur Durchführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390, 3391), wird eine Kommission gebildet.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann sie den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Unterrichtung hat unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anordnung der Maßnahme, zu erfolgen. Die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen und der Kommission mitzuteilen.
(3) Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission nach Abschluss einer Maßnahme über die von ihr beabsichtigte Mitteilung an Betroffene gemäß § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes oder warum eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung noch nicht ausgeschlossen werden kann. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat die zuständige Behörde diese unverzüglich zu veranlassen.
(5) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Sie kann dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Bei Maßnahmen nach § 7 Absätze 3 bis 7 sowie nach § 8 Absatz 10 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes kann sich der Hamburgische Datenschutzbeauftragte abweichend von Satz 2 jederzeit an die Kommission wenden; hierrüber unterrichtet er gleichzeitig die zuständige Behörde.