§ 1 G 10GAG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
Redaktionelle Abkürzung
G 10GAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
190-1

(1) Zur Durchführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10) vom 13. August 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 949) mit der Änderung vom 13. September 1978 (Bundesgesetzblatt I Seite 1546) wird eine Kommission gebildet.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann sie den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Unterrichtung hat unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anordnung der Maßnahme, zu erfolgen.

(3) Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die von ihr vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene gemäß § 5 Absatz 5 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. In den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission spätestens 5 Jahre nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen über ihre abschließende Entscheidung. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat die zuständige Behörde diese unverzüglich zu veranlassen.

(5) Die Kommission ist ausschließlich für die Überprüfung der von der zuständigen Behörde angeordneten Beschränkungsmaßnahmen zuständig. Sie kann zu ihrer Unterstützung den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ersuchen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.