§ 12 ZSG - Ausstattung
Bibliographie
- Titel
- Zivilschutzgesetz (ZSG)
- Amtliche Abkürzung
- ZSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 215-12
(1) Der Bund ergänzt die Ausstattung des Katastrophenschutzes in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung.
(2) Die ergänzende Ausstattung wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Länder teilen die Ausstattung auf die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auf. Diese können die Ausstattung an die Träger der Einheiten und Einrichtungen weitergeben.