§ 1742a BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
1Der Vater oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann das Kind an Kindes Statt annehmen. 2Das Vorhandensein weiterer Abkömmlinge steht nicht entgegen.