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§ 61 HRG - Allgemeine Organisationsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) 1Entscheidungsbefugnisse haben zentrale Organe und Organe der Fachbereiche. 2Für Hochschulen mit Einrichtungen an verschiedenen Orten kann das Landesrecht außerdem besondere örtliche Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen, wenn dies im Hinblick auf die Größe und die räumliche Entfernung der Einrichtungen geboten erscheint. 3Andere Organisationseinheiten haben Entscheidungsbefugnisse, soweit dies nach diesem Gesetz zugelassen oder bestimmt ist.

(2) 1Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. 2Soweit es die Art der Angelegenheiten zuläßt, sollen sie nach näherer Bestimmung des Landesrechts dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledigung zugewiesen werden.

(3) Das Landesrecht trifft Regelungen für die Entscheidung unaufschiebbarer Angelegenheiten.