§ 36 StBGebV - Steuerliches Revisionswesen

Bibliographie

Titel
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
Amtliche Abkürzung
StBGebV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten oder einer Überschußrechnung für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.

(2) Der Steuerberater erhält

  1. 1.
    für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke die Zeitgebühr;
  2. 2.
    für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 2 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.