§ 36 StBGebV - Steuerliches Revisionswesen
Bibliographie
- Titel
- Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
- Amtliche Abkürzung
- StBGebV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10-7
(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten oder einer Überschußrechnung für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.
(2) Der Steuerberater erhält
- 1.für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke die Zeitgebühr;
- 2.für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 2 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.