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  • ab 28.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 PAngV - Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen

Bibliographie

Titel
Preisangabenverordnung (PAngV)
Amtliche Abkürzung
PAngV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
720-17-3

(1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist nur zulässig

  1. 1.

    bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder

  2. 2.

    bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.