§ 8 PAngV - Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen
Bibliographie
- Titel
- Preisangabenverordnung (PAngV)
- Amtliche Abkürzung
- PAngV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 720-17-3
(1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist nur zulässig
- 1.
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
- 2.
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
(2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.