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§ 18 BbgIngG - Satzungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Amtliche Abkürzung
BbgIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
7102-5

(1) Die Ingenieurkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die innere Verfassung der Ingenieurkammer (Hauptsatzung),

  2. 2.

    die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,

  3. 3.

    die Beitragsordnung,

  4. 4.

    die Gebührenordnung,

  5. 5.

    die Haushalts- und Kassenordnung,

  6. 6.

    die Sachverständigenordnung,

  7. 7.

    die Schlichtungsordnung,

  8. 8.

    den Beschluss über den Wirtschaftsplan,

  9. 9.

    die Ehrenordnung,

  10. 10.

    die Fortbildungs- und Berufspraxisordnung, die insbesondere Regelungen für die zweijährige praktische Tätigkeit und für Art, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen nach § 4 Absatz 1 trifft, und

  11. 11.

    die Berufsanerkennungsordnung, die insbesondere die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 und 5 regelt.

(2) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 10 und 11, deren Änderungen sowie der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Satzungen und der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 sind in ausgefertigter und gegebenenfalls genehmigter Fassung im Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer zu veröffentlichen.