§ 18 BbgIngG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 7102-5
(1) Die Ingenieurkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die innere Verfassung der Ingenieurkammer (Hauptsatzung),
- 2.
die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
- 3.
die Beitragsordnung,
- 4.
die Gebührenordnung,
- 5.
die Haushalts- und Kassenordnung,
- 6.
die Sachverständigenordnung,
- 7.
die Schlichtungsordnung,
- 8.
den Beschluss über den Wirtschaftsplan,
- 9.
die Ehrenordnung,
- 10.
die Fortbildungs- und Berufspraxisordnung, die insbesondere Regelungen für die zweijährige praktische Tätigkeit und für Art, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen nach § 4 Absatz 1 trifft, und
- 11.
die Berufsanerkennungsordnung, die insbesondere die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 und 5 regelt.
(2) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 10 und 11, deren Änderungen sowie der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzungen und der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 sind in ausgefertigter und gegebenenfalls genehmigter Fassung im Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer zu veröffentlichen.