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  • ab 27.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 14 BbgIngG - Organe der Ingenieurkammer

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Amtliche Abkürzung
BbgIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
7102-5

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung und

  2. 2.

    der Vorstand.

(2) Den Organen der Ingenieurkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in die Organe der Ingenieurkammer gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes besteht über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde nach § 30, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer nach § 31 befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe sein.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)