§ 4 RBEG - Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
- Amtliche Abkürzung
- RBEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8601-9
(1) 1Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. 2Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
- 1.
von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
- 2.
von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.