Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)
Amtliche Abkürzung
V zu § 180 Abs. 2 AO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-7

Vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850)

Auf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) neu gefasst worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung1
Örtliche Zuständigkeit2
Erklärungspflicht3
Einleitung des Feststellungsverfahrens4
Verfahrensbeteiligte5
Bekanntgabe6
Außenprüfung7
Feststellungsgegenstand beim Übergang zur Liebhaberei8
Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken 9
Feststellungsverfahren bei steuerverstrickten Anteilen an Kapitalgesellschaften10
In-Kraft-Treten11

(1) Red. Anm.:

Gemäß § 11 tritt diese Verordnung am 31. Dezember 1986 in Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 1985 in Kraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum 24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren.