§ 7 V zu § 180 Abs. 2 AO - Außenprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)
- Amtliche Abkürzung
- V zu § 180 Abs. 2 AO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-7
(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.
(2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll.