§ 15 HLbG - Praktika und schulpraktische Studien
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Alle Studierenden haben ein Orientierungspraktikum von mindestens vier Wochen Dauer nachzuweisen. Es kann sowohl an Schulen als auch an Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die Ableistung des Orientierungspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren. Es soll vor Beginn des Studiums und muss spätestens vor Beginn der schulpraktischen Studien in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.
(2) Alle Studierenden haben ein Betriebspraktikum von acht Wochen Dauer in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Das Betriebspraktikum entfällt, soweit eine berufliche Ausbildung nachgewiesen wird, wenn berufliche Praktika im Rahmen der Vorschriften für das Lehramt an beruflichen Schulen abzuleisten sind oder wenn eine dem Betriebspraktikum vergleichbare Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Ableistung des Betriebspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren.
(3) Alle Studierenden haben die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien nachzuweisen, die nach einer von der Universität erlassenen Praktikumsordnung durchzuführen sind. Schulpraktische Studien als Bestandteil der Lehrerausbildung dienen den Zielen der Verknüpfung von Studieninhalten und schulischer Praxis, der Erfahrung und Reflexion des Berufsfeldes, dem Erproben des eigenen Unterrichtshandelns in exemplarischen Lehrarrangements sowie der Analyse von Lernprozessen und Unterrichtsverläufen als forschendem Lernen. Die Dokumentation der Erfahrungen und der Ergebnisse der schulpraktischen Studien kann in Form eines Praktikumsberichts oder in einem Studienportfolio vorgenommen werden.
(4) Die schulpraktischen Studien umfassen zwei Praktika an Schulen in Verbindung mit Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen. Ein Praktikum soll vor dem dritten Semester liegen. Eines der Praktika umfasst ein mindestens fünfwöchiges, grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum von einhundert Unterrichtsstunden in der Schule in Verbindung mit den Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen. Eines der Praktika kann als semesterbegleitendes Praktikum organisiert werden, dessen Stundenzahl mindestens dem eines fünfwöchigen Praktikums entspricht. Die schulpraktischen Studien werden Pflichtmodulen zugeordnet.
(5) Während des Praktikums in der Schule wird die oder der Studierende von einer oder einem Beauftragten der Universität und einer Lehrkraft der Schule oder einer Ausbilderin oder einem Ausbilder eines Studienseminars angeleitet. Das Praktikum in der Schule setzt die Kooperation aller an der Lehrerbildung beteiligten Personen und Institutionen voraus. Um die Kooperation zwischen den Praktikumsbeauftragten der Universität und den schulischen Mentoren oder Kontaktlehrern zu fördern, sind einmal jährlich von den Universitäten organisierte Veranstaltungen (Mentorentage) durchzuführen.
(6) Die Ausbildungsbehörde entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für schulpraktische Studien der Universität über die Anrechnung von entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind, und über die Anrechenbarkeit von schulpraktischen Studien auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes.