§ 30 BremIngG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
- Amtliche Abkürzung
- BremIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 711-f-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Berechtigung nach den §§ 1, 2 Abs. 5, §§ 5, 10 oder 31 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Beratender Ingenieur" allein, in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung oder in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 oder des § 5 Abs. 2 und 3 hinweist, führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer.