§ 31 BremIngG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
- Amtliche Abkürzung
- BremIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 711-f-1
Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit einem Studium begonnen haben, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigte, ist § 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.