§ 31 BremIngG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Amtliche Abkürzung
BremIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
711-f-1

Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit einem Studium begonnen haben, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigte, ist § 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.