§ 294 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.