§ 293 BGB - Annahmeverzug
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.