§ 21 LWO - Wahlscheinverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 14 Abs. 1 LWG und die des § 14 Abs. 2 LWG getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren oder in der Form geführt werden, dass in einem Wahlscheinblock Durchschriften der erteilten Wahlscheine zurückbehalten werden. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, und die Nummer, unter der sie oder er im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 14 Abs. 2 LWG erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die oder der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(2) Ist der Wahlschein vor Abschluss des Wählerverzeichnisses erteilt worden, so ist in dem Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte in der für Bemerkungen vorgesehenen Spalte durch ein "W" zu kennzeichnen. Will die Wählerin oder der Wähler durch Briefwahl wählen, so ist in der für Bemerkungen vorgesehenen Spalte ein "BW" einzutragen.
(3) Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter verständigt die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter, die oder der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des § 33 Abs. 5 LWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.