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§ 25 BremLMG - Zuordnung von Übertragungskapazitäten

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) 1Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die dem Land Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. 2Die Zuordnung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. 3Bei der Zuordnung von Teilkapazitäten gilt § 32 Absatz 3 entsprechend. 4Freie terrestrische Übertragungskapazitäten sind auch solche, die in einem Rundfunkkanal auf Grund technischen Fortschritts, insbesondere bei der Datenkompression, zusätzlich zur Verfügung stehen.

(2) 1Bei Zuordnungsentscheidungen sollen die gesetzlich für das Land Bremen bestimmten Programme vorrangig berücksichtigt werden. 2Im Übrigen ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens maßgebend.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten kann tageszeitlich begrenzt vorgenommen werden.

(4) Zuordnungsentscheidungen gelten für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren.

(5) Die am 1. April 2005 bestehenden Nutzungen von analogen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten durch Radio Bremen bleiben unberührt, solange die Anstalt auf einer weiteren Nutzung besteht.

(6) 1Soweit Übertragungskapazitäten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugeordnet werden, ist in der Zuordnungsentscheidung anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. 2Unbeschadet der Regelungen in § 4 Absatz 6 des Radio-Bremen-Gesetzes in Verbindung mit § 11c Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages dürfen die Rundfunkanstalten auf digitalen Übertragungskapazitäten andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlich-rechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. 3Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen.