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§ 1 FwG - Begriff der Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz (FwG)
Amtliche Abkürzung
FwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2151-1 7

(1) Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.

(2) Außer der Gemeindefeuerwehr dürfen nur Betriebsfeuerwehren die Bezeichnung "Feuerwehr" mit und ohne Zusatz führen. Die für die Gemeindefeuerwehren vorgeschriebenen Uniformen dürfen nur Werkfeuerwehren tragen.