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  • ab 14.03.2000 (aktuelle Fassung)

§ 29 EuRAG - Nachweis des Einvernehmens, Widerruf

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Amtliche Abkürzung
EuRAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-19

(1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich nachzuweisen.

(2) Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft.

(3) Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.