Art. 63 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
(2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.