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§ 40 BörsZulV - Zertifikate, die Aktien vertreten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten, kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung befreien, in den Prospekt die Angaben nach § 32 Nr. 4 über den Emittenten der Zertifikate aufzunehmen, wenn er ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, das befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt sowie durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger untersteht.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Emittent der Zertifikate

  1. 1.
    eine Gesellschaft ist, deren Anteile in Höhe von mindestens fünfundneunzig vom Hundert einem Unternehmen nach Absatz 1 gehören, das gegenüber den Inhabern der Zertifikate eine unbedingte und unwiderrufliche Gewährleistung übernommen hat, und wenn die Gesellschaft und das Unternehmen rechtlich oder tatsächlich derselben Aufsicht unterliegen oder
  2. 2.
    ein administratiekantor in den Niederlanden ist, das besonderen Vorschriften für die Verwahrung und die Verwaltung der von den Zertifikaten vertretenen Aktien unterliegt.

(3) Ist der Emittent der Zertifikate eine Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) oder eine von Wertpapiersammelbanken getragene Einrichtung, so kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung befreien, die Angaben nach § 32 in den Prospekt aufzunehmen.