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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 54 SGB IX - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Amtliche Abkürzung
SGB IX
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-9-3

1Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. 2Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.