§ 48 WaffG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Waffengesetz (WaffG)
- Amtliche Abkürzung
- WaffG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7133-4
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für
- 1.ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
- 2.ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
- 3.Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
- 4.Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.