§ 73 SGG - Prozessbevollmächtigte und Beistände

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

(1) 1Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. 2Personen, die als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig gewesen sind, können in diesem Verfahren nicht als Bevollmächtigte auftreten.

(2) 1Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. 2Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann die Bevollmächtigung unterstellt werden.

(3) 1Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. 2Der Beteiligte muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht erteilt oder die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(4) 1Für den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht gelten im Übrigen die §§ 81, 84 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Eine Vollmacht kann auch für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

(5) 1In der mündlichen Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. 2Für Beistände gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(6) 1Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen gilt § 157 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Ist die Zurückweisung dem Beteiligten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls er es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die Verhandlung zu vertagen. 3§ 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt nicht für Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen sind, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 4Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.