§ 18 1. ProdSV - Formale Nichtkonformität
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 1. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-1-1
(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 15 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
- 1.
die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 2.
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 3.
die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,
- 4.
die Angaben des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 5.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das elektrische Betriebsmittel zurückgerufen oder zurückgenommen wird.