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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 StiftG - Jahresabrechnung, Prüfbericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG)
Amtliche Abkürzung
StiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
401-5

(1) Innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist der zuständigen Behörde durch den Vorstand der Stiftung ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes mit

  1. 1.

    einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht oder

  2. 2.

    einem Prüfbericht einer Behörde, einer Einrichtung im Sinne des § 340k Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches, eines Prüfungsverbandes, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, die eine qualitativ gleichwertige Prüfung sicherstellt,

einzureichen. Der Prüfbericht nach Satz 1 Nummer 2 hat sich insbesondere auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Nutzungen des Stiftungsvermögens sowie der Zuwendungen von Dritten zu erstrecken; das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk festzustellen.

(2) Auf Antrag der Stiftung kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist nach Absatz 1 verlängern. Stiftungen mit jährlich im Wesentlichen gleichbleibenden Einnahmen und Ausgaben kann die Behörde gestatten, eine Jahresabrechnung über mehrere Jahre zusammengefasst einzureichen. Dieser Zeitraum soll 3 Geschäftsjahre der Stiftung nicht überschreiten.

(3) Soweit der Stifter nicht bereits bei Errichtung der Stiftung für die Jahresabrechnung einen Prüfbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehen hat, ist ein solcher vorzulegen, wenn das zu erhaltende Grundstockvermögen mindestens 2 000 000 Euro beträgt. Auf Antrag der Stiftung kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstellten Prüfberichtes zulassen, sofern die Vorlage für die Stiftung eine unbillige Härte darstellt.

(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz hat der Vorstand auf Kosten der Stiftung der zuständigen Behörde auf deren berechtigtes Verlangen hin einen Prüfbericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Das Verlangen der Behörde gilt insbesondere dann als berechtigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stiftung ihrer Verpflichtung zur

  1. 1.

    ordnungsgemäßen Buchführung,

  2. 2.

    ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens,

  3. 3.

    satzungsgemäßen Verwendung

    1. a)

      der Nutzungen des Stiftungsvermögens (§ 83c Absatz 1 Satz 2 BGB),

    2. b)

      des Vermögens der Verbrauchsstiftung (§ 83b Absatz 1 Satz 2 BGB) oder

  4. 4.

    satzungsgemäßen Verwirklichung des Stiftungszwecks

nicht nachkommt. Das Verlangen darf nicht lediglich zu dem Zweck geäußert werden, um der zuständigen Behörde die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Vorlage eines Prüfberichtes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die zuständige Behörde, wenn der Stiftung in dem Prüfbericht ein uneingeschränkter Abschlussvermerk erteilt worden ist. Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 4 vorgelegten Prüfbericht. Im Übrigen prüft die zuständige Behörde die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Nutzungen des Stiftungsvermögens, des sonstigen Vermögens sowie der Zuwendungen von Dritten in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang.

(6) Das für Inneres zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die mindestens zu erfüllenden Anforderungen

  1. 1.

    einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung,

  2. 2.

    einer Vermögensübersicht und

  3. 3.

    des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung kann für Familienstiftungen und Verbrauchsstiftungen hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung von Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 abgewichen werden.