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§ 13 VAbstG - Unzulässige Werbung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen der Stimmberechtigten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

(1) In dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Befragungen der Abstimmenden nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. Wer hiergegen verstößt, handelt ordnungswidrig. Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit gilt § 53 Abs. 2 und 3 des Landtagswahlgesetzes entsprechend.