Versionsverlauf


  • ab 01.11.2012 (aktuelle Fassung)

§ 34 NBauO - Treppen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein. 2Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen). 3Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

(2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2Einschiebbare Treppen und Leitern sind zulässig als Zugang

  1. 1.

    zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

  2. 2.

    zu einem anderen Raum, der kein Aufenthaltsraum ist, wenn hinsichtlich des Brandschutzes und der Art seiner Benutzung keine Bedenken bestehen.

(3) 1Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. 2Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben. 3Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. 4Satz 2 gilt nicht, wenn Menschen mit Behinderungen und alte Menschen die Treppe nicht zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Wohnungen.