Versionsverlauf


§ 28 FA-ZVO - Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
Amtliche Abkürzung
FA-ZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
600

Zuständig für

  1. 1.

    die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer,

  2. 2.

    die landesinterne Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen in bezirksübergreifenden Fällen, soweit dies erforderlich ist,

  3. 3.

    das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufdeckung und Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer,

  4. 4.

    die Auswertung und Koordinierung der Kontrollhinweise des Bundeszentralamtes für Steuern auf Landesebene,

  5. 5.

    die landesinterne Verbindung zum nationalen Verbindungspartner des multilateralen Frühwarnsystems zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges "EURO-FISC" beim Bundeszentralamt für Steuern.

ist das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bonn

für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.