§ 25 FA-ZVO - Steuerfahndung in Fällen des § 50a Einkommensteuergesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
- Amtliche Abkürzung
- FA-ZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 600
Für Aufgaben der Steuerfahndung in Fällen des § 50a Einkommensteuergesetz sind zuständig:
- 1.
im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
- 2.
im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln,
- 3.
im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.