§ 8 FVG - Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektion
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Amtliche Abkürzung
- FVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 600-1
(1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung des Bundes und des Landes in ihrem Bezirk.
(2) Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundesvermögensabteilung und eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung; außerdem kann eine Landesvermögens- und Bauabteilung eingerichtet werden. Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und die Bundesvermögensabteilung (Bundesabteilungen) werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und die Landesvermögens- und Bauabteilung (Landesabteilungen) mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt.
(3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erläßt für den Bereich von Bundesaufgaben der Bundesminister der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben eines Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor Erlaß der Rechtsverordnung setzen sich der Bundesminister der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und Landesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn deren Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 übertragen worden sind.
(4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(5) Die Bundesvermögensabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Bundesvermögensämter und die Bundesforstämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie Aufgaben der Wohnungsbaufinanzierung und Darlehnsverwaltung des Bundes und die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Erledigung seiner Bauaufgaben örtlichen Landesbehörden und die Leitung dieser Aufgaben einer Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muß vorsehen, daß die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministers zu befolgen haben.
(8) Für die Aufgaben des Kassenwesens sowie, für den Einsatz der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern kann eine besondere Landesabteilung eingerichtet werden. Die Ausübung dieser Befugnis obliegt der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
(9) Die Organisations-, Haushalts- und Personalangelegenheiten der Abteilungen und der nachgeordneten Behörden sind für die Bundesabteilungen in einer der Bundesabteilungen, für die Landesabteilungen in einer der Landesabteilungen zusammenzufassen. Ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung bei einer Oberfinanzdirektion kann als besondere Landesabteilung oder als Teil einer der Landesabteilungen eingerichtet werden.