§ 8 FVG - Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektion

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

(1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung des Bundes und des Landes in ihrem Bezirk. Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. Sie kann weitere Aufgaben erledigen.

(2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundesvermögensabteilung, eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere Bundes- oder Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Bundes oder des Landes eingerichtet werden. Die Bundesabteilungen werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Landesabteilungen mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt. Dies gilt für andere Organisationseinheiten entsprechend.

(3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erläßt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben eines Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor Erlaß der Rechtsverordnung setzen sich das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und Landesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn deren Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 übertragen worden sind.

(4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(5) Soweit nach § 2a Abs. 3 nicht auf die Einrichtung einer Bundesvermögensabteilung verzichtet ist, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen darüber, ob und inwieweit die Bundesvermögensabteilung die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Bundesvermögensämter und die Bundesforstämter zuständig sind, leitet. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben.