§ 75 HSchG - Versetzungen und Wiederholungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, wird die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn

  1. 1.

    die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder

  2. 2.

    trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist.

(2) 1Bei einer Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. 2Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen der Realschule oder des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige einer schulformbezogenen Gesamtschule hat die Schülerin oder der Schüler die besuchte Schule oder den besuchten Zweig zu verlassen. 3Sie oder er darf nicht in eine Schule desselben Bildungsganges aufgenommen werden; § 78 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) 1Schülerinnen und Schüler, die die fünfte oder sechste Jahrgangsstufe der Realschule, des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige schulformbezogener Gesamtschulen besuchen, können nach Anhörung der Eltern ausnahmsweise am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung), wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe in der besuchten Schulform oder in dem entsprechenden Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. 2Die Entscheidung der Klassenkonferenz bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. 3Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Versetzungsentscheidung nach dieser Bestimmung haben keine aufschiebende Wirkung. 4Im Schuljahr 2020/2021 sind Satz 1 bis 3 auch in der siebenten Jahrgangsstufe anzuwenden.

(4) Über Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) 1In einer allgemein bildenden Schule können Schülerinnen und Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. 2Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz. 3Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe. 4Wurde das Ziel des gewählten Bildungsganges nicht erreicht, so kann die letzte Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden. 5In Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich, wenn besondere Gründe für das Versagen vorliegen und die hinreichende Aussicht besteht, dass das Ziel des Bildungsganges erreicht wird; darüber entscheidet die Klassenkonferenz, in den Fällen, in denen der Bildungsgang mit einer Prüfung abschließt, die Schulaufsichtsbehörde. 6Satz 3 findet in der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 keine Anwendung; eine freiwillige Wiederholung in diesem Zeitraum wird auf mögliche künftige Wiederholungen nicht angerechnet.

(6) 1Abs. 5 gilt entsprechend in den beruflichen Gymnasien (§ 35), den Fachoberschulen (§ 37) sowie den Schulen für Erwachsene (§§ 45, 46). 2In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 gilt Abs. 5 entsprechend auch für die zweijährige Berufsfachschule, die zweijährige höhere Berufsfachschule, die mehrjährigen Berufsfachschulen (§ 41 Abs. 2 bis 4) und die Fachschule in Vollzeitform (§ 42 Abs. 2).

(7) 1Schülerinnen und Schüler können unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 1 und 2 eine Jahrgangsstufe überspringen. 2In besonderen Fällen kann auch die erste Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters übersprungen werden. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Zustimmung nach Satz 2 vom Ergebnis einer Überprüfung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen abhängig machen.

(8) Die nähere Ausgestaltung der Versetzungen und Wiederholungen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen

  1. 1.

    auf eine Versetzung verzichtet wird oder andere Zulassungsvoraussetzungen an deren Stelle treten,

  2. 2.

    eine nachträgliche Versetzung ermöglicht wird,

  3. 3.

    auf die Versetzungswirksamkeit einzelner Fächer verzichtet wird.