§ 51 WaStrG - Ordnungswidrigkeitendatei

Bibliographie

Titel
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Amtliche Abkürzung
WaStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
940-9

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Vorgangsverwaltung.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:

  1. 1.

    zum Betroffenen:

    1. a)

      Familienname, Geburtsname und Vornamen,

    2. b)

      Tag und Ort der Geburt,

    3. c)

      Anschrift,

    4. d)

      gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

    5. e)

      gegebenenfalls Name und Anschrift des Unternehmens sowie

    6. f)

      gegebenenfalls Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten,

  2. 2.

    die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen,

  3. 3.

    die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von Tatwerkzeugen,

  4. 4.

    die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten,

  5. 5.

    das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie das Datum der Verfahrenserledigung durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,

  6. 6.

    die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der Geldbuße.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:

  1. 1.

    das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6,

  2. 2.

    Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 5 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen.

(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zu folgenden Zwecken folgenden Stellen auch in elektronischer Form übermittelt werden:

  1. 1.

    zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben

    1. a)

      nach diesem Gesetz oder

    2. b)

      nach Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden,

    den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder sowie der Bundeskasse,

  2. 2.

    zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der als Ordnungswidrigkeit verfolgten Tat stehen, den Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder oder

  3. 3.

    zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämtern.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. Dies gilt nicht, soweit bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.