Art. 46 HessFGG - Übertragung an andere zuständige Stellen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann ihm das Amtsgericht die Ausführung eines Geschäfts übertragen.
(2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann das Amtsgericht auch einem Notar übertragen.