Versionsverlauf


  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 90 ThürBO - Baulasten und Baulastenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolgern.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich oder von einer Vermessungsstelle nach § 17 Abs. 2 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

(3) Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht ist mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) Das Baulastenverzeichnis ist von der Bauaufsichtsbehörde zu führen. In das Baulastenverzeichnis können auch

  1. 1.

    andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen und

  2. 2.

    Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte

eingetragen werden.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.