§ 40 Ärzte-ZV
Bibliographie
- Titel
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
- Amtliche Abkürzung
- Ärzte-ZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8230-25
1Die Sitzung ist nicht öffentlich. 2Sie beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm als Berichterstatter bestellte Mitglied. 3Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. 4Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt wird. 5Jedes Mitglied des Zulassungsausschusses kann sachdienliche Fragen und Anträge stellen.