§ 35b GGVSEB - Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 
Amtliche Abkürzung
GGVSEB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-23-28

1Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:

Tabelle
lfd. Nr.Klasse/UnterklasseStoff oder GegenstandGeltung der §§ 35 und 35aBeförderung inBemerkungen
Tanks
ab
Versandstücken
ab
11.1explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg NettoexplosivstoffmasseSiehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9
1.2explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse
1.5explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35a1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse1 000 kg NettoexplosivstoffmasseBeförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)
22entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten)§ 35 und § 35a9 000 kg Nettomasseentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
32giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) § 35 und § 35a1 000 kg Nettomasseentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
43entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921§ 35a3 000 Liter bei Verpackungsgruppe I 6 000 Liter bei Verpackungsgruppe IIentfällt§ 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)
53UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
64.1desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettomasse
74.2UN-Nummer 3394§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
84.3UN-Nummern 1928 und 3399§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
95.1entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
106.1giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
118ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks

2Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. 3Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.