§ 21 SJG - Krankgeschossenes und schwer krankes Wild; Wildfolge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
- Amtliche Abkürzung
- SJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Der Jagdausübende ist verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen und bei Verpachtung der Jagdbezirke diese für den Jagdpächter verbindlich in den Jagdpachtvertrag aufzunehmen. Wesentliches Ziel dieser Vereinbarungen muss es sein, krankgeschossenem oder schwer krankem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Deshalb muss dem Jagdausübenden die hierzu erforderliche Wildfolge ermöglicht werden. Die Vereinbarungen dürfen nicht hinter den Regelungen des Absatzes 3 zurückbleiben und sind der Jagdbehörde vorzulegen.
(3) Solange die nach Absatz 2 vorgeschriebene Wildfolgevereinbarung noch nicht abgeschlossen ist oder noch nicht in den Jagdpachtvertrag aufgenommen wurde, gilt Folgendes:
- 1.Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und tut sich in Sichtweite nieder, so ist der Jagdausübende berechtigt, die Grenze des benachbarten Jagdbezirkes zu überschreiten und das Wild ohne vorherige Benachrichtigung des am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters auf weidgerechte Art zu töten.
- 2.Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk ohne in Sichtweite zu verenden, so hat der Jagdausübende die Stelle des Überwechselns, bei krankgeschossenem Wild zusätzlich den Anschuss, nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Ist der Jagdausübungsberechtigte des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter nicht unmittelbar zu erreichen, so ist ein Schweißhundeführer, der von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannt ist, für die Nachsuche auf Schalenwild hinzuzuziehen. Der Schweißhundeführer darf die Grenze des benachbarten Jagdbezirkes überschreiten und das Wild auf weidgerechte Art töten. Nach Beendigung der Nachsuche sind Schusswaffen zu entladen und Hunde an der Leine zu führen.
- 3.Das Wild ist an Ort und Stelle zu versorgen. Schalenwild darf nicht fortgeschafft werden. Anderes Wild darf mitgenommen werden und ist dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich anzubieten.
- 4.Der Jagdausübungsberechtigte des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter ist grundsätzlich über alle Maßnahmen unverzüglich zu benachrichtigen.
- 5.Das Aneignungsrecht steht dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten zu. Er kann auf sein Aneignungsrecht verzichten. In diesem Falle ist der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes, in dem das Wild krankgeschossen wurde, zur Aneignung berechtigt. Ein Verzicht ist dem Jagdausübungsberechtigten oder einem Vertreter gegenüber zu erklären. Auf Verlangen des am Fundort Jagdausübungsberechtigten ist das Wild fortzuschaffen.
- 6.Das Wild wird auf den Abschussplan des aneignungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten angerechnet.