§ 21 SJG - Krankgeschossenes und schwer krankes Wild; Wildfolge

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Amtliche Abkürzung
SJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Der Jagdausübende ist verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen.

(2) Für die Verfolgung krank geschossenen oder schwerkranken Wildes, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt (Wildfolge), gilt Folgendes:

  1. 1.
    Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und tut sich in Sichtweite nieder, so ist der Jagdausübende berechtigt, die Grenze des benachbarten Jagdbezirkes zu überschreiten und das Wild ohne vorherige Benachrichtigung des am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters auf weidgerechte Art zu töten.
  2. 2.
    Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild in einen anderen Jagdbezirk ohne in Sichtweite zu verenden, so hat der Jagdausübende die Stelle des Überwechselns, bei krankgeschossenem Wild zusätzlich den Anschuss, nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Ist der Jagdausübungsberechtigte des anderen Jagdbezirkes oder dessen Vertreter nicht unmittelbar zu erreichen, so ist ein Schweißhundeführer, der von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannt ist, für die Nachsuche auf Schalenwild hinzuzuziehen. Der Schweißhundeführer darf die Grenze anderer Jagdbezirke überschreiten und das Wild auf weidgerechte Art töten. Nach Beendigung der Nachsuche sind Schusswaffen zu entladen und Hunde an der Leine zu führen.
  3. 3.
    Das Wild ist an Ort und Stelle zu versorgen. Schalenwild darf nicht fortgeschafft werden. Anderes Wild darf mitgenommen werden und ist dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich anzubieten.
  4. 4.
    Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Vertreter sind grundsätzlich über alle Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
  5. 5.
    Das Aneignungsrecht steht dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten zu. Er kann auf sein Aneignungsrecht verzichten. In diesem Falle ist der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes, in dem das Wild krankgeschossen wurde, zur Aneignung berechtigt. Ein Verzicht ist dem Jagdausübungsberechtigten oder einem Vertreter gegenüber zu erklären. Auf Verlangen des am Fundort Jagdausübungsberechtigten ist das Wild fortzuschaffen.
  6. 6.
    Das Wild wird auf den Abschussplan des aneignungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten angerechnet.

(3) Von Absatz 2 abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen des Absatzes 2 zurückbleiben.